Wenn die Versicherungssumme zu niedrig ist, zahlt die Versicherung im Schadenfall nicht den vollen Schaden – sondern nur einen Anteil. Hier sehen Sie, wie groß Ihre Lücke wäre.
Unterversicherungs-Rechner
Beides ist üblich: Moderne Tarife nennen einen Euro-Betrag, die gleitende Neuwertversicherung dagegen den Wert 1914 in Mark – eine auffällig kleine Zahl. Steht bei Ihnen „Versicherungssumme 1914“ oder „Grundbetrag 1914“, wählen Sie die zweite Zeile; ich rechne dann mit dem Baupreisindex 2.263,6 auf heutige Euro um.
Steht in Ihrem Versicherungsschein.
Was der Neubau des Gebäudes heute kosten würde – ohne Grundstück, nicht der Kaufpreis und nicht der Marktwert. Kennen Sie die Zahl nicht, nehmen Sie einen Schätzwert: Als grobe Hausnummer gelten derzeit 2.500 bis 3.500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, bei gehobener Ausstattung mehr. Spielen Sie ruhig beide Enden der Spanne durch – Sie sehen dann, ob Ihre Summe in jedem Fall reicht oder nur im günstigsten.
Zum Durchspielen – etwa ein größerer Leitungswasser- oder Brandschaden.
* Nur zur Orientierung. Maßgeblich sind allein Ihre Police und die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB). Der Rechner bildet die gesetzliche Formel nach § 75 VVG ab. Ob Ihr Vertrag einen Unterversicherungsverzicht enthält, sehen Sie nur in Ihren Unterlagen – dann gilt diese Kürzung für Sie nicht. Eine Haftung für die Berechnung ist ausgeschlossen – im Zweifel fragen Sie lieber nach.
Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer nur für die Hälfte des Wertes Beitrag zahlt, bekommt im Schadenfall auch nur die Hälfte ersetzt. Das Gesetz formuliert das so:
Entschädigung = Schaden × Versicherungssumme ÷ Versicherungswert
Der entscheidende Punkt, den viele übersehen: Die Kürzung trifft auch kleine Schäden. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Versicherungssumme nur bei einem Totalschaden zählt. Auch ein Wasserschaden über 30.000 Euro wird anteilig gekürzt.
Beim Totalschaden läuft es dagegen anders: Dort wird nicht quotiert – der Versicherer zahlt schlicht die vereinbarte Versicherungssumme. Die ist dann zwar zu niedrig, um das Haus wieder aufzubauen, aber gekürzt wird sie nicht noch zusätzlich. Der Schaden entsteht hier also nicht durch die Quote, sondern durch die Lücke zwischen Summe und tatsächlichen Baukosten.
Nicht jede kleine Abweichung führt zur Kürzung. Das Gesetz verlangt, dass die Versicherungssumme „erheblich" niedriger ist als der Wert. Was das genau heißt, steht nicht im Gesetz – die Rechtsprechung nimmt Erheblichkeit in der Regel ab mehr als 10 Prozent Abweichung an.
Eine feste Grenze ist das aber nicht. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht: Wer 9 Prozent unter dem Wert liegt, hat kein Sicherheitspolster, sondern schlicht Glück.
Die meisten guten Verträge enthalten heute einen Unterversicherungsverzicht. Dann verzichtet der Versicherer darauf, die Kürzung überhaupt geltend zu machen, und zahlt bis zur Höhe der Versicherungssumme ungekürzt.
Der Haken: Der Verzicht ist an Bedingungen geknüpft. Meist muss die Versicherungssumme nach einem vorgegebenen Verfahren ermittelt worden sein – etwa über den Wert 1914 oder eine Wohnflächenangabe. Stimmen die Angaben nicht, weil das Dachgeschoss ausgebaut wurde, kann der Verzicht ins Leere laufen. Genau deshalb lohnt der Blick in die Unterlagen mehr als jede Faustformel.
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