Ihr Beitrag ist gestiegen? Dann lohnt sich ein Vergleich. So wechseln Sie Ihre Gebäudeversicherung sauber – ohne Deckungslücke und ohne Papierkram.
Die meisten Gebäudeversicherungen laufen über ein Jahr und verlängern sich anschließend automatisch um ein weiteres Jahr, sofern Sie nicht rechtzeitig kündigen. Eine solche ordentliche Kündigung muss spätestens drei Monate vor der Hauptfälligkeit beim Versicherer eingehen – also vor dem Datum, zu dem sich der Vertrag erneuert. Wurde der Vertrag dagegen über mehrere Jahre abgeschlossen, etwa über drei oder fünf Jahre, lässt er sich frühestens zum Ende des dritten Versicherungsjahres ordentlich kündigen.
Welcher Termin für Sie gilt, steht in Ihrem Versicherungsschein. Prüfen Sie dort die Hauptfälligkeit beziehungsweise das Ablaufdatum – daran orientiert sich die Frist. Welches Kündigungsrecht in Ihrer Situation greift, ordnet der Kündigungs-Check für Sie ein. Sie müssen diese Frist aber nicht allein im Blick behalten: Wenn Sie über mich wechseln, achte ich auf den richtigen Kündigungstermin und übernehme die Formalitäten.
Der häufigste Anlass für einen Wechsel ist ein gestiegener Beitrag. Erhöht der Versicherer die Prämie, ohne dass sich der Leistungsumfang entsprechend verbessert, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie können dann unabhängig von der regulären Frist kündigen – allerdings nur innerhalb von einem Monat ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung. Reagieren Sie also zügig, sobald die Beitragsrechnung mit dem höheren Betrag im Briefkasten liegt.
Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer echten Tariferhöhung und einer reinen Anpassung über den Baupreisindex. Die Indexanpassung trifft alle Verträge gleichermaßen und löst in der Regel kein Sonderkündigungsrecht aus; eine darüber hinausgehende, individuelle Beitragserhöhung dagegen schon. Ob Ihre Erhöhung nur der Index war, erkennen Sie an den Anpassungsfaktoren der letzten Jahre – welche der drei Sonderkündigungsrechte für Sie infrage kommen, zeigt der Kündigungs-Check. Wie Sie Ihren Beitrag zur Gebäudeversicherung senken, lesen Sie auf meiner Kosten-Seite.
Gerade bei der Gebäudeversicherung gibt es immer wieder Ungereimtheiten, wenn eine Beitragserhöhung stattfindet. Zu unterscheiden ist sie von der vertraglich vereinbarten Anpassung aufgrund gestiegener Baupreise: Handelt es sich um eine solche Faktoränderung, betrifft diese branchenweit alle Versicherer – und es besteht kein Sonderkündigungsrecht.
So erkennen Sie eine echte Beitragserhöhung: Sie muss vom Versicherer rechtzeitig angekündigt werden, und in diesem Schreiben müssen Sie ausdrücklich auf Ihr Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden.
Auch nach einem Schadenfall entsteht ein Sonderkündigungsrecht – und zwar für beide Seiten. Sowohl Sie als Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist nach Abschluss der Regulierung kündigen. Ebenso beim Eigentümerwechsel: Wer ein Haus kauft, übernimmt die bestehende Gebäudeversicherung zunächst automatisch, kann sie aber sonderkündigen. Die Einzelheiten dazu finden Sie auf meiner Seite Gebäudeversicherung beim Hauskauf.
Ein Hinweis noch, falls in der Vergangenheit bereits Schäden aufgetreten sind: Bevor Sie einen bestehenden Vertrag kündigen, sollte der neue Schutz wirklich gesichert sein. Bei mehreren Vorschäden ist die Annahme nicht immer selbstverständlich – wie Sie in diesem Fall vorgehen, erkläre ich auf der Seite Gebäudeversicherung trotz Vorschäden.
Ein Wechsel der Gebäudeversicherung ist unkomplizierter, als viele denken. Entscheidend ist vor allem die richtige Reihenfolge, damit Ihr Haus zu keinem Zeitpunkt ohne Schutz dasteht. In vier Schritten sind Sie auf der sicheren Seite:
Sie schildern mir Ihren bestehenden Vertrag, ich rechne ihn gegen und zeige Ihnen, was Sie an Beitrag sparen – bei mindestens gleichwertigem Schutz.
Ich vergleiche nicht nur den Preis, sondern auch den Leistungsumfang. Ein günstiger Tarif nützt wenig, wenn wichtige Bausteine fehlen – welche das sind, sehen Sie auf meiner Seite Leistungen.
Erst wenn der neue Schutz steht und der Beginn feststeht, geht es weiter. So ist sichergestellt, dass keine Lücke entsteht.
Die Kündigung Ihres bisherigen Vertrags erledige ich für Sie. Sie unterschreiben lediglich eine Vollmacht, um den Papierkram müssen Sie sich nicht kümmern.
Ein Jahresvertrag lässt sich ordentlich spätestens drei Monate vor der Hauptfälligkeit kündigen, sonst verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr. Bei mehrjährigen Verträgen ist die erste ordentliche Kündigung frühestens zum Ende des dritten Versicherungsjahres möglich. Das maßgebliche Ablaufdatum steht in Ihrem Versicherungsschein.
Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne dass sich die Leistung entsprechend verbessert, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Es gilt einen Monat ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung. Eine reine Anpassung über den Baupreisindex löst dieses Recht in der Regel jedoch nicht aus – sie betrifft alle Verträge gleichermaßen.
Nicht, wenn Sie in der richtigen Reihenfolge vorgehen: Erst den neuen Vertrag abschließen, dann den alten kündigen. So ist Ihr Gebäude lückenlos versichert. Wer zuerst kündigt und sich erst danach um den neuen Schutz kümmert, riskiert eine Phase ohne Versicherungsschutz.
Das müssen Sie nicht. Wenn Sie über mich wechseln, übernehme ich die Kündigung des Altvertrags für Sie – Sie unterschreiben lediglich eine Vollmacht. Ich achte dabei darauf, dass der neue Schutz nahtlos greift.
Alles rund um die Gebäudeversicherung – von den Kosten über die Leistungen bis zum Wechsel. Wählen Sie Ihr Thema:
Wenn Sie möchten, können Sie über das folgende Formular Kontakt aufnehmen. Ihre bestehende Police können Sie dabei als Dokument beifügen.
Kein Angebot nötig – schreiben Sie mir kurz, was Sie wissen möchten. Ich antworte in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
Ihre Anfrage erreicht mich persönlich – und ich erstelle Ihnen im Rahmen meiner Tätigkeit bei der Provinzial Versicherung ein Angebot für Ihre Gebäudeversicherung. Kostenlos und unverbindlich.
Sie möchten mir persönlich eine Frage stellen?