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Kündigungs-Check

Die meisten Eigentümer wissen nicht, dass sie früher rauskommen, als sie denken. Der Check zeigt Ihnen, welches Kündigungsrecht in Ihrem Fall greift – und worauf Sie dabei achten müssen.

Kündigungs-Check

Sie bekommen keine Datumsberechnung, sondern eine Einordnung: welches Recht gilt, woran der Fristbeginn hängt und was Sie prüfen sollten.

Warum hier kein Datum ausgerechnet wird

Es gäbe nichts Einfacheres, als hier ein Feld für Ihr Ablaufdatum einzubauen und drei Monate abzuziehen. Genau das machen andere Seiten. Ich habe mich dagegen entschieden – aus einem Grund, den man erst in der Praxis sieht.

Der Fristbeginn hängt an Angaben, die in Ihren Unterlagen stehen und die ein Formular nicht zuverlässig erfragen kann: Wann endet Ihr Versicherungsjahr? Das ist nicht zwingend der Jahrestag Ihres Vertragsbeginns. Welche Kündigungsfrist nennen Ihre Bedingungen – ein Monat oder drei? Beim Hauskauf: Wann wurden Sie im Grundbuch eingetragen, nicht wann war der Notartermin?

Wer diese Fragen falsch beantwortet, bekommt ein Datum, das gut aussieht und trotzdem falsch ist. Und bei einer Kündigungsfrist entscheidet ein einziger Tag darüber, ob Sie ein Jahr länger im Vertrag hängen. Lieber kein Datum als ein falsches.

Der einfachste Trick: „zum nächstmöglichen Termin“

Sie müssen das Datum gar nicht kennen. Schreiben Sie in die Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ statt eines konkreten Datums – dann liegt der Ball beim Versicherer. Er muss selbst ermitteln, wann der Vertrag endet.

Der Vorteil ist größer, als er klingt: Eine Kündigung zum falschen Datum kann ins Leere laufen. Wer „nächstmöglich“ schreibt, trifft den richtigen Termin immer. Bitten Sie gleich im selben Schreiben um eine schriftliche Bestätigung mit dem konkreten Beendigungsdatum – dann wissen Sie schwarz auf weiß, woran Sie sind, und haben den Termin für den neuen Vertrag.

Sven Leusenrink

„Die Dreijahresregel ist das am meisten übersehene Recht in der Gebäudeversicherung. Ich höre oft: ‚Ich habe zehn Jahre unterschrieben, da kann ich nichts machen.‘ Doch, können Sie – nach drei Jahren. Und der zweite Punkt, der in der Praxis Geld kostet: Die Kündigung muss ankommen, nicht abgeschickt sein. Wer auf Nummer sicher gehen will, kündigt früher als nötig und nicht erst in der letzten Woche.“

Sven Leusenrink, Gebäudeversichert.de20 Jahre Erfahrung mit Gebäudeversicherungen

Die normale Kündigung

In den meisten Verträgen gilt: drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres muss die Kündigung beim Versicherer sein. Das ist allerdings keine gesetzliche Vorgabe, sondern eine übliche Bedingung – das Gesetz lässt einen bis drei Monate zu (§ 11 Abs. 3 VVG). Was für Sie gilt, steht in Ihrer Police.

Entscheidend ist der Zugang, nicht der Poststempel. Wer am letzten Tag einwirft, ist zu spät. Verpassen Sie den Termin, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr – der häufigste Grund, warum Wechsel scheitern: nicht am Willen, sondern am Kalender.

Mehrjährige Verträge: Sie kommen früher raus

Viele Gebäudeversicherungen laufen über fünf oder zehn Jahre, meist gegen einen Beitragsnachlass. Was dabei kaum jemand weiß:

§ 11 Abs. 4 VVG: Kündigung zum Schluss des dritten oder jedes folgenden Jahres – unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

Ein Zehnjahresvertrag ist damit praktisch ein Dreijahresvertrag mit jährlicher Kündigungsmöglichkeit danach. Zwei Dinge müssen Sie dabei beachten:

Erstens die Frist. Das Kündigungsrecht gilt nicht spontan zum Stichtag – auch hier müssen drei Monate eingehalten werden. Wer erst im Dezember merkt, dass er zum 31.12. rauskönnte, ist zu spät dran und hängt ein weiteres Jahr fest.

Zweitens der Termin selbst. Maßgeblich ist das Ende des Versicherungsjahres – nicht der Jahrestag Ihres Vertragsbeginns. Bei einem unterjährigen Beginn fällt beides auseinander, und das erste Versicherungsjahr kann verkürzt sein. Für einen exakt dreijährigen Vertrag gilt die Regel übrigens nicht: Er bindet Sie voll.

Zum Beitragsnachlass: Viele Bedingungen enthalten Klauseln, nach denen der Versicherer den gewährten Dauerrabatt bei vorzeitiger Kündigung anteilig zurückfordern kann. Ob und wie weit das in Ihrem Vertrag gilt, sollten Sie vor der Kündigung nachlesen – sonst frisst die Rückforderung den Vorteil auf.

Die drei Sonderkündigungsrechte

Nach einer Beitragserhöhung (§ 40 VVG)

Steigt der Beitrag, ohne dass sich der Schutz verbessert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Hier lohnt ein genauer Blick, denn es gibt zwei verschiedene Wege:

Ein Detail, das im Streitfall helfen kann: Die Erhöhungsmitteilung muss auf das Kündigungsrecht hinweisen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VVG). Was gilt, wenn der Hinweis fehlt, sagt das Gesetz allerdings nicht – anders als etwa bei der Widerrufsbelehrung. Ob die Monatsfrist dann überhaupt anläuft, wird unterschiedlich beurteilt. Ein Versuch kann sich lohnen, wenn der Hinweis fehlt; verlassen sollten Sie sich darauf nicht.

Nach einem Schaden (§ 92 VVG)

Hatten Sie einen Schaden, dürfen beide Seiten kündigen – Sie und der Versicherer. Das Fenster: bis zu einem Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung.

Sie haben dabei die Wahl: Die Kündigung kann sofort wirken oder erst zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. Das ist praktisch wichtig – bei sofortiger Wirkung stehen Sie ohne Schutz da, wenn der neue Vertrag noch nicht steht. Kündigt umgekehrt der Versicherer, muss er einen Monat Frist einhalten; Sie sind also nicht von heute auf morgen ohne Deckung.

Wann die Verhandlungen genau als abgeschlossen gelten, steht nicht im Gesetz und wird im Einzelfall beurteilt. Meist ist es die abschließende Zahlung oder das endgültige Regulierungsschreiben. Warten Sie nicht bis zum letzten Tag.

Nach einem Hauskauf (§ 96 VVG)

Beim Kauf geht die bestehende Gebäudeversicherung automatisch auf Sie über (§ 95 VVG) – das ist sinnvoll, denn sonst stünde das Haus für eine Weile ohne Schutz da. Gebunden sind Sie daran nicht: Innerhalb eines Monats können Sie kündigen, entweder sofort oder zum Ende der laufenden Periode.

Der entscheidende Punkt beim Fristbeginn: Maßgeblich ist der Eigentumsübergang – also die Eintragung im Grundbuch, nicht der Notartermin. Dazwischen liegen oft Monate. Wer vom Kaufvertragsdatum ausgeht, hält sein Kündigungsrecht womöglich für verfallen, obwohl die Frist noch gar nicht begonnen hat. Erfahren Sie erst später von der Versicherung, läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt.

Und: Kündigen Sie erst, wenn der neue Vertrag steht. Sonst entsteht genau die Deckungslücke, die der automatische Übergang verhindern soll. Mehr dazu auf der Seite Gebäudeversicherung beim Hauskauf.

Bevor Sie kündigen

Diese Seite gibt allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind allein Ihre Police und die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB); sie können von den hier beschriebenen gesetzlichen Regelungen abweichen. Bei den Sonderkündigungsrechten kommt es auf den Einzelfall an. Im Zweifel fragen Sie bei Ihrem Versicherer nach oder lassen Sie Ihren Fall rechtlich prüfen.

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