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Gebäudeversicherung · Hauskauf

Gebäudeversicherung beim Eigentümerwechsel
worauf Käufer & Verkäufer achten müssen

Wer eine Immobilie kauft, steht – auf Käufer- wie auf Verkäuferseite – vor vielen Fragen. Hier erläutere ich Ihnen kurz und kompakt die wichtigsten Punkte, die es beim Eigentümerwechsel rund um die Gebäudeversicherung zu beachten gibt.

Was passiert mit der Versicherung beim Eigentümerwechsel?

Der wichtigste Punkt vorab: Der Eigentümerwechsel ist rechtlich klar geregelt. Mit dem Tag der grundbuchamtlichen Eintragung tritt der Käufer automatisch in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages ein. Maßgeblich ist also einzig das Datum, ab dem der neue Eigentümer tatsächlich im Grundbuch eingetragen ist – nicht eine Vormerkung (was oft irrtümlich angenommen wird) und auch nicht der Tag der Kaufpreiszahlung. Es zählt allein dieser Termin.

Als Käufer müssen Sie den Vertrag aber nicht zwangsläufig weiterführen – Sie haben mehrere Optionen (siehe unten). Wichtig für die Verkäuferseite: Der Verkäufer kann und muss den Versicherungsvertrag nicht selbst kündigen. Er sollte den Versicherer aber rechtzeitig über den Eigentümerwechsel informieren – am besten schon nach Abschluss des Kaufvertrages.

Sven Leusenrink

„Der automatische Übergang der Gebäudeversicherung auf den Erwerber ist vom Prinzip her eine sehr gute Lösung, denn sonst würde beim Kauf eine gefährliche Deckungslücke entstehen. Wichtig ist jedoch: Dieser Automatismus bezieht sich nur auf die Gebäudeversicherung – nicht auf eine eventuell bestehende Grund­besitzer-Haftpflichtversicherung oder andere das Gebäude betreffende Vorversicherungen. Die muss der Vorbesitzer aktiv kündigen; sie werden dann taggenau nach Einreichung des Grundbuchauszuges beim Versicherer aufgehoben.“

Sven Leusenrink, Gebäudeversichert.de20 Jahre Erfahrung mit Gebäudeversicherungen

Ihr Sonderkündigungsrecht als Käufer

Für Käufer stellt sich die Frage, ob man den übernommenen Vertrag überhaupt fortführen sollte oder besser zu einem anderen Anbieter wechselt. Möchten Sie kündigen, geht das mit einer Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme über die bestehende Gebäudeversicherung. Sie haben dabei die Wahl:

Wichtig: In jedem Fall lohnt sich vorher ein Anbietervergleich. Prüfen Sie in Ruhe Leistungen und Beitrag, bevor Sie kündigen – so vermeiden Sie eine Deckungslücke und entscheiden auf einer soliden Grundlage. Worauf es beim Leistungsumfang ankommt, lesen Sie unter Leistungen der Gebäudeversicherung; wie sich der Beitrag zusammensetzt, unter Kosten der Gebäudeversicherung. Welche Kündigungsfrist in Ihrem Fall gilt, klärt der Kündigungs-Check.

Bereits gezahlte Beiträge: das sollten Käufer und Verkäufer regeln

Sven Leusenrink

„Die meisten Ungereimtheiten treten bei den bereits entrichteten Beiträgen auf – meist aus Verkäufersicht. Eine Versicherung erstattet gezahlte Beiträge nämlich nicht automatisch. Hinzu kommt, dass Käufer und Verkäufer für den Beitrag der laufenden Versicherungsperiode gegenüber dem Versicherer ohnehin als Gesamtschuldner haften. Deshalb ist es wichtig, im Vorfeld – am besten schon im Kaufvertrag – zu klären, dass bereits gezahlte Beiträge anteilig vom Käufer zu erstatten sind.“

Sven Leusenrink, Gebäudeversichert.de20 Jahre Erfahrung mit Gebäudeversicherungen

Checkliste: So gehen Sie als Käufer Schritt für Schritt vor

  1. Unterlagen vom Vorbesitzer einholen

    Lassen Sie sich idealerweise rechtzeitig die Unterlagen bzw. den Versicherungsschein vom Vorbesitzer aushändigen. Sind keine Unterlagen vorhanden, fordern Sie den Verkäufer auf, bei der Versicherung Ersatz – etwa in Form einer Ersatzpolice – anzufordern und Ihnen auszuhändigen.

  2. Versicherung vorab prüfen und Angebot einholen

    Schauen Sie sich die Versicherung schon im Vorfeld an und lassen Sie sich ein Angebot erstellen. Wichtig ist hier vor allem der Versicherungswert – dieser muss passen. Eine vom Vorbesitzer übernommene Summe ist der häufigste Grund für eine Unterversicherung: Was seit dem letzten Umbau am Haus passiert ist, steht in keiner alten Police. Beachten Sie aber: Als Käufer sind Sie gegenüber der Versicherung erst mit dem Tag der grundbuchamtlichen Eintragung auskunftsberechtigt.

  3. Beiträge klären

    Klären Sie bereits im Vorfeld, ob der Vorbesitzer Beiträge entrichtet hat und wie Sie damit verfahren möchten. Da Sie gesamtschuldnerisch haften, müssen Sie bei Übernahme des Vertrages den auf Sie entfallenden Beitragsanteil an den Voreigentümer erstatten – entweder gemäß mündlicher oder schriftlicher Vereinbarung oder hilfsweise zum grundbuchamtlichen Umschreibungstermin. Wichtig: Wenn Sie den Vertrag später kündigen, erstattet der Versicherer den Beitrag Ihnen als Erwerber – nicht dem Vorbesitzer.

  4. Nach dem Grundbuch-Bescheid: Kontakt zum Versicherer

    Sobald Sie vom Grundbuchamt Bescheid erhalten, nehmen Sie umgehend Kontakt mit dem bisherigen Versicherer auf. Prüfen Sie den Versicherungsschutz und vereinbaren Sie in jedem Fall einen Gesprächstermin, um wichtige Einzelheiten zum Umfang zu erfragen. Lassen Sie sich dabei auch eine Vorschadenauskunft geben – diese benötigen Sie für einen möglichen Versicherungswechsel.

Sven Leusenrink

„Wenn Sie zu einem anderen Versicherer wechseln, halten Sie unbedingt die Vorschadenauskunft bereit. Der neue Versicherer benötigt sie, um den Vertrag überhaupt anzunehmen und das Risiko zu bewerten. Sind in der Vergangenheit viele Schadenfälle eingetreten, kann es sogar sinnvoll sein, beim bisherigen Anbieter versichert zu bleiben.“

Sven Leusenrink, Gebäudeversichert.de20 Jahre Erfahrung mit Gebäudeversicherungen

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