Vom Versicherer gekündigt oder abgelehnt? Mit mehreren Vorschäden eine neue Gebäudeversicherung zu finden, ist nicht einfach – aber oft möglich. Lassen Sie uns Ihren Fall gemeinsam ansehen.
Aufgrund steigender Schadenzahlungen gehen Versicherer immer restriktiver mit Vorschäden um. Bevor ein Versicherer einen neuen Vertrag annimmt, prüft er deshalb das Risiko – und dazu gehört in erster Linie die Schadenhistorie des Gebäudes.
Zu den Vorschäden zählen in der Regel alle Schäden – ob Sturmschäden, Leitungswasser, Rohrbrüche, Elementar- oder Feuerschäden –, die ein Versicherer für das versicherte Risiko aufbringen musste. Hierbei hilft eine einfache Kalkulation: Übersteigen die Schadensummen die eingezahlten Beiträge, ist das ein negatives Risiko für den Versicherer.
Der Umgang damit ist jedoch von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich – und genau das unterscheidet einen guten von einem schlechten Versicherer:
Kündigt oftmals schon nach einem einzigen Schaden den Vertrag und lässt den Kunden mit dem Problem allein – ohne Rücksicht auf die bisherige Verbindung.
Sieht die gesamte Kundenverbindung – denn gesunde Risiken, also Versicherungsarten mit wenigen Schäden, verbessern die Gesamtquote. Er geht proaktiv auf den Kunden zu und hält Alternativen bereit.
Im Antrag wird in der Regel nach Schäden der vergangenen rund fünf Jahre gefragt. Diese Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Wer einen Vorschaden verschweigt, riskiert im Ernstfall den Verlust des kompletten Versicherungsschutzes. Hinzu kommt: Auffällige Schadenfälle werden über das Hinweis- und Informationssystem der Versicherer (HIS) branchenweit gespeichert und sind für andere Versicherer einsehbar.
Tritt ein Schaden ein, darf nicht nur der Versicherungsnehmer kündigen – auch der Versicherer kann den Vertrag im Schadenfall beenden. Eine solche Kündigung durch den Versicherer wiegt schwerer als ein bloßer Vorschaden: Sie muss bei neuen Anträgen angegeben werden und erschwert die Annahme spürbar. Denn niemand ist verpflichtet, einen Antrag anzunehmen.
Wichtig zu wissen ist, mit welchen Fristen ein Versicherer überhaupt kündigen darf. Nach einem Schaden besteht ein Sonderkündigungsrecht: Der Versicherer kann den Vertrag dann mit einer Frist von einem Monat beenden – dieses Recht muss er allerdings zügig nach Abschluss der Schadenregulierung ausüben. Unabhängig davon gilt für die reguläre, ordentliche Kündigung zum Ablauf eine Frist von drei Monaten vor Ende des Versicherungsjahres. Beide Fristen gelten für beide Seiten gleichermaßen – also auch für Sie. Welches Kündigungsrecht Ihnen offensteht, ordnet der Kündigungs-Check ein; wie ein Wechsel ohne Deckungslücke abläuft, lesen Sie unter Gebäudeversicherung wechseln.
Ein endgültiges Aus ist das aber nicht. Ob sich ein neuer Vertrag finden lässt, hängt von der Gesamtkonstellation ab – von Art und Höhe der Schäden, vom Zustand des Gebäudes und davon, was seither dagegen getan wurde. Wichtig ist vor allem eines: ruhig und überlegt handeln und sich frühzeitig beraten lassen, statt vorschnell selbst zu kündigen.
Besonders heikel wird es, wenn der Versicherer den Vertrag gekündigt hat, für die Immobilie aber eine Sicherungsbestätigung gegenüber der finanzierenden Bank besteht und ein laufender Kreditvertrag abzusichern ist. Hier sollten Sie schnell handeln: Ohne durchgehenden Versicherungsschutz kann die Bank den Sicherungsnachweis als verletzt ansehen. Melden Sie sich in einem solchen Fall umgehend bei mir, damit ich lückenlos eine Lösung organisiere.
Prüfen Sie, zu welchem Datum der Versicherer gekündigt hat – die Frist bis zum Ende des Schutzes ist oft sehr kurz. Bis dahin muss eine Anschlusslösung stehen.
Lassen Sie sich umgehend eine Aufstellung der Schäden der letzten fünf Jahre geben – mit Art des Schadens (z. B. Leitungswasser, Sturm) und der jeweils gezahlten Leistung. Diese Angaben braucht jeder neue Versicherer.
Viele Versicherer setzen in dieser Lage unter Druck – mit überteuerten Tarifen oder einer hohen Selbstbeteiligung. Vergleichen Sie in Ruhe, statt das erstbeste Angebot anzunehmen.
Ist ein Kredit über einen Sicherungsschein abzusichern, darf keine Deckungslücke entstehen. Hier zählt jeder Tag.
Ich prüfe Ihren Fall persönlich, finde mögliche Wege zu einem neuen Schutz und sorge für einen lückenlosen Übergang. Füllen Sie dazu einfach mein Formular unten aus.
Viele dieser Fälle lassen sich nach meiner Erfahrung lösen – aber nur nach individueller Prüfung, nicht pauschal über einen Online-Vergleich. Denn wo ein Rechenmodul abwinkt, kommt es auf die Einzelheiten an: Was genau ist passiert, wie hoch war der Schaden, und was wurde seither zur Vorbeugung getan?
Je nach Lage gibt es verschiedene Wege zu einem tragfähigen Schutz: eine Annahme mit Auflagen, eine höhere Selbstbeteiligung, ein Sanierungsnachweis – etwa nach einem Leitungswasserschaden – oder ein Risikozuschlag. Ich prüfe Ihren konkreten Fall persönlich und sage Ihnen ehrlich, was möglich ist. Auch dann, wenn die Antwort einmal „schwierig“ lautet. Ein Heilsversprechen gebe ich bewusst nicht – dafür eine realistische Einschätzung, auf die Sie sich verlassen können.
Häufig ja, aber nicht pauschal. Mehrere oder teure Vorschäden erhöhen das Risiko aus Sicht des Versicherers, weshalb manche Anträge abgelehnt werden oder mit Zuschlägen verbunden sind. Ob und zu welchen Bedingungen ein neuer Vertrag möglich ist, lässt sich erst nach einer individuellen Prüfung Ihres Falls sagen.
Ja. Im Antrag wird in der Regel nach Schäden der vergangenen rund fünf Jahre gefragt, und diese Angaben müssen wahrheitsgemäß sein. Verschweigen Sie einen Vorschaden, riskieren Sie im Ernstfall den Verlust des Versicherungsschutzes. Auffällige Schadenfälle sind über das Hinweis- und Informationssystem der Versicherer (HIS) ohnehin branchenweit einsehbar.
Nach einem Schaden darf auch der Versicherer den Vertrag kündigen. Diese Vorkündigung müssen Sie bei neuen Anträgen angeben, was die Annahme erschwert – sie gilt als größeres Hindernis als ein einzelner Vorschaden. Ein endgültiges Aus ist sie jedoch nicht; entscheidend ist die Gesamtkonstellation.
Ich prüfe Ihren konkreten Fall persönlich und sage ehrlich, was möglich ist. Mögliche Wege sind eine Annahme mit Auflagen, eine höhere Selbstbeteiligung, ein Sanierungsnachweis oder ein Risikozuschlag. Ein Heilsversprechen gebe ich bewusst nicht – aber viele dieser Fälle lassen sich nach meiner Erfahrung lösen.
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